AG Hünfeld, Beschluss vom 04.07.2013, 34 Js - OWi 4447/13, Zur Fristwahrung durch ein nicht zum Ausdruck vorgesehenes Telefax
Das AG Hünfeld hat in dem oben genannten Beschluss entschieden, dass ein Telefax zur Einspruchseinlegung beim Regierungspräsidium Kassel nicht die erforderliche Schriftform wahrt, da Telefaxe beim Regierungspräsidium Kassel nicht zum Ausdruck bestimmt seien.
Zwar ist dieses Urteil auf erhebliche Kritik gestoßen und auch die Verfahrensweise beim Regierungspräsidium Kassel nicht nachvollziehbar, dennoch sollte das Urteil bis auf weiteres beachtet werden.
AG Hünfeld, Beschluss vom 04.07.2013
34 Js - OWi 4447/13
Zur Fristwahrung durch ein nicht zum Ausdruck vorgesehenes Telefax
Leitsatz:
Ist das Verfahren beim Empfang von Telefaxsendungen so gestaltet, dass die
empfangenen Übermittlungen nicht in jedem Fall ausgedruckt werden, so wahrt
die Übermittlung per Telefax die Schriftform nicht, es gelten vielmehr die
Bestimmungen für die Einreichung elektronischer Dokumente. Bei der
gegenwärtig vom Regierungspräsidium Kassel praktizierten Verfahrensweise
("Digitalfax") kann dort ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht
formwirksam per Telefax eingelegt werden. Gegebenenfalls kann
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.