Auch die mehrfache Feststellung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung, ein Kraftfahrzeug zur fälligen Hauptuntersuchung vorzuführen, führt nur zu einmaliger Ahndung
Die Überschreitung des Termins der fälligen Hauptuntersuchung führt, soweit nicht die zeitlichen Grenzen der Nr. 186 BKatV überschritten werden, zu einmaliger Ahndung, auch wenn der Verstoß (innerhalb der zeitlichen Grenzen der Nr. 186 BKatV) mehrfach und ggf. durch verschiedene Behörden festgestellt wird, (02.01.2015).
Die Verpflichtung zur Vorführung von Fahrzeugen zur Hauptuntersuchung (früher TÜV) ergibt sich aus § 27 StVZO.
Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet, dessen Höhe sich nach dem Zeitraum, welcher seit Fälligkeit der Hauptuntersuchung bereits verstrichen ist, richtet. Geregelt ist dies in Nr. 186 BKatV.
Nr.-BKatV
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn
der Vorführtermin überschritten worden ist um
186.1.1 bis zu 2 Monate 15 €
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate 25 €
186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate 60 €
186.1.4 mehr als 8 Monate 75 €
Dabei kann es selbstverständlich passieren, dass durch die Ordnungsbehörde festgestellt wird, dass der Zeitraum der fälligen Hauptuntersuchung bspw. bereits um 2 - 4 Monate überschritten ist und daher durch Bußgeldbescheid ein Bußgeld in Höhe von 25,00 € festgesetzt wird. Nicht selten wird der gleiche Verstoß mehrfach durch eine oder auch verschiedene Ordnungsbehörden festgestellt, ohne dass die nächste zeitliche Stufe (hier bspw. mehr als 4 Monate) bereits erreicht ist.
In diesem Fall ist der Verstoß dennoch nur einmal durch Bußgeldbescheid zu ahnden und kann, auch bei mehrfacher Feststellung des Verstoßes, nur einmal ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Sollten mehrere Bußgelder festgesetzt werden, sollte daher gegen den späteren Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und dieser entsprechend begründet werden.
Ein Beispiel aus meiner Praxis, hier die Stadt Jena betreffend, finden Sie hier: